Später wurde ein Insolvenzverfahren gegen den Grundstückseigentümer eröffnet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrenes wollte der Gläubiger wollte das Grundstück verkaufen und das Wohnungsrecht löschen lassen. Gegen die Löschung des Wohnungsrechts legt der Grundstückseigentümer Beschwerde ein. Diese wurde vom Kammergericht abgewiesen. Daraufhin legte der Grundstückseigentümer eine Rechtsbeschwerde ein.
Doch auch diese wies der BGH zurück und führt dazu verschiedene Gründe an. Unter anderem habe bereits 1964 der V. Zivilsenat des BGH entschieden, dass „eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dann pfändbar ist, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der Berechtigte personenidentisch sind“. Außerdem spiele es im Hinblick auf die Pfändbarkeit keine Rolle, „ob das Wohnungsrecht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es nachträglich zu einer Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person kommt“.
Quelle: bundesgerichtshof.de
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